HAUSABFALLGEBÜHREN
Die Hausabfallgebühren setzen sich zusammen aus einer personenbezogenen Jahresgebühr, einer behälterbezogenen Jahresgebühr für Bioabfall und Leerungsgebühren für Restabfall. Die personenbezogene Jahresgebühr richtet sich nach der Anzahl der Personen pro Grundstück.
Personenbezogene Jahresgebühr
Die Gebühren richten sich nach der Anzahl der Personen, die mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Nebenwohnsitze werden nicht veranlagt.
Grundgebühren für Haushalte mit:
| Anzahl Personen | Kosten |
|---|---|
| 1 Person | 64,80 Euro |
| 2 Personen | 98,40 Euro |
| 3 Personen | 120,00 Euro |
| 4 Personen | 139,20 Euro |
| 5 Personen | 168,00 Euro |
| 6 Personen | 200,40 Euro |
| je weitere Person | 33,60 Euro |
Stand: 1. Januar 2026
Behälterbezogene Jahresgebühr für Bioabfall
Bioabfallbehälter
| Behältergröße | Kosten |
|---|---|
| 60-Liter | 26,40 Euro |
| 120-Liter | 36,00 Euro |
| 240-Liter | 56,40 Euro |
Stand: 1. Januar 2026
Abfallsäcke
| Größe | Abfallart | Kosten |
|---|---|---|
| 60-Liter | Gartenabfälle | 1,50 Euro |
Leerungsgebühr für Restabfall
Übersicht zur Leerungsgebühr für Restabfall
| Behältergröße | Leerungsgebühr je Leerung | Verpflichtend zu zahlende Leerungen (Mindestleerungen) | Leerungsgebühr bei Mindestleerungen | Möglichkeit zur Abfuhr |
|---|---|---|---|---|
| 60-Liter | 3,40 Euro | 12 Mindestleerungen | 12 x 3,40 Euro = 40,80 Euro | 2-wöchentlich (max. 26/Jahr) |
| 120-Liter | 5,40 Euro | 12 Mindestleerungen | 12 x 5,40 Euro = 64,80 Euro | 2-wöchentlich (max. 26/Jahr) |
| 240-Liter | 9,50 Euro | 12 Mindestleerungen | 12 x 9,50 Euro = 114,00 Euro | 2-wöchentlich (max. 26/Jahr) |
| 1.100 Liter (wöchentlich) | 43,50 Euro | 24 Mindestleerungen | 24 x 43,50 Euro = 1.044,00 Euro | wöchentlich (max. 52/Jahr) |
| 1.100 Liter (zwei-wöchentlich) | 43,50 Euro | 12 Mindestleerungen | 12 x 43,50 Euro = 522,00 Euro | 2-wöchentlich (max. 26/Jahr) |
| 1.100 Liter (vier-wöchentlich) | 43,50 Euro | 6 Mindestleerungen | 6 x 43,50 Euro = 261,00 Euro | 4-wöchentlich (max. 13/Jahr) |
Abfallsäcke
| Größe | Abfallart | Kosten |
|---|---|---|
| 50-Liter | Restabfall | 7,00 Euro |
Stand: 1. Januar 2026
Gebührenrechner
Bitte geben Sie die Nutzung Ihres Grundstücks an:
Private Nutzung – nach dem Anklicken öffnet sich das Formular für Privatkunden. Gewerbliche Nutzung – nach dem Anklicken öffnet sich das Formular für die gewerbliche Nutzung.Bioabfallbehälter
Beim Bioabfall wird eine behälterbezogene Jahresgebühr, abhängig von der Größe der Behälter berechnet. Es werden keine Leerungsgebühren und auch keine Mindestleerungen berechnet.
Blaue Papiertonne
Gelbe Tonne (Leichtstoffverpackungen)
GEBÜHREN
Behälter
Wie wird die Leerungsgebühr abgerechnet?
Die Leerungen des Restabfalls werden mittels Ident-System (Chip) elektronisch erfasst. Leerungen des Restabfalls sind zweiwöchentlich, also bis zu 26 Mal im Jahr möglich. Es ist Ihnen freigestellt, wie oft Sie Ihre Behälter zur Abfuhr bereitstellen. Die Leerungen müssen nicht bei der Abfallwirtschaft angemeldet werden. Die Abfallbehälter werden bei der Leerung nicht gewogen.
Die Leerungsgebühr der Restabfallbehälter werden im Gebührenbescheid festgelegt. Die Gebühr entsteht mit jeder Leerung des Restabfallbehälters. Je Restabfallbehälter (60, 120 und 240 Liter) ist eine verpflichtende Leerungsgebühr für 12 Mindestleerungen zu zahlen. Jede Leerung, je nach Behältergröße, kostet gleich viel. Jede weitere Leerung, über die 12 Mindestleerungen hinaus, wird ebenfalls abgerechnet.
Beispiel: Im Abfallgebührenbescheid 2026 werden je Restabfallbehälter 12 Mindestleerungen in Rechnung gestellt. Sollte der Restabfallbehälter im Jahr 2026 beispielsweise 15 Mal bereitgestellt worden sein, werden auf dem Gebührenbescheid für das Jahr 2027 die drei zusätzlichen Leerungen aus dem Jahr 2026 (12 Mindestleerungen + 3 zusätzliche Leerungen) gemeinsam mit 15 Leerungen für das Jahr 2027 in Rechnung gestellt. Die Leerungszahl des Vorjahres bildet die Grundlage für die Abschlagszahlung im Folgejahr.
Ist eine Reduzierung der Mindestleerungen möglich?
Bei Grundstücken, auf denen ausschließlich eine Person mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann die Zahl der Mindestleerungen bei Nutzung eines 60 Liter Restabfallbehälters auf Antrag auf 8 Mindestleerungen reduziert werden. Sobald zusätzlich ein Gewerbe auf dem Grundstück betrieben wird, ist diese Ausnahme nicht mehr möglich.
Zur Antragstellung melden Sie sich bitte per E-Mail unter Angabe Ihrer Adresse und Objektnummer, damit wir Ihnen das Antragsformular zur Verfügung stellen können.
Ist eine Biotonne vepflichtend?
Ja. Ausgenommen ist die nachweisbare und ordnungsgemäße Verwertung aller Bioabfälle durch Eigenkompostierung auf dem eigenen Grundstück oder eine Behältergemeinschaft für Bioabfall. Das Antragsformular auf Befreiung von der Biotonnenpflicht oder zur Eintragung einer Behältergemeinschaft kann schriftlich beim jeweiligen Sachbearbeiter der Gebührenveranlagung (Kontakt oben rechts auf dieser Seite) angefordert werden.
Wie werden Änderungen an der Behälterausstattung abgerechnet?
Es fallen einmalige Gebühren an:
- Für die Ausstattung von Abfallbehältern mit einem Schwerkraftschloss sowie für den Austausch oder Ausbau eines Schwerkraftschlosses entsteht eine einmalige Gebühr in Höhe von 40,00 € je 60 Liter bis 240 Liter Behälter.
- Für Änderungen wie Austausch, Rücknahme, zusätzliche Bereitstellung eines Abfallbehälters oder Änderung des Abfuhrrhythmus bei 1.100 Liter Containern entsteht eine einmalige Gebühr in Höhe von 25,00 € je Behälter und Änderungsvorgang (außer bei Erstausstattung, bei Abmeldung und Rückgabe der Abfallbehälter wegen der Beendigung des Benutzungsverhältnisses).
Können Abfallbehälter gemeinsam genutzt werden?
Ja, Personen, die auf einem Grundstück wohnen, können alle Abfallbehälter gemeinsam nutzen. Dies muss nicht beantragt werden.
Für Grundstücke, die aneinander angrenzen, können auch gemeinsame Rest- und Bioabfallbehälter zugelassen werden (Behältergemeinschaft). Dies gilt auch für gemischt genutzte Grundstücke (Privathaushalte und Gewerbe) sowie für mehrere Betriebe auf einem Grundstück. Einer der gemeinsamen Nutzer bestellt den Abfallbehälter und ist damit der Verwalter der Behältergemeinschaft und der Rechnungsempfänger für die Jahres- und Leerungsgebühr. Bei Wohnanlagen übernimmt die Hausverwaltung die Rolle des Verwalters. Wie die Jahres- und Leerungsgebühr auf die Mitglieder verteilt wird, bleibt Sache des Verwalters.
Wie können Abfallbehälter Wohneinheiten zugeordnet werden?
Jeder Abfallbehälter hat eine individuelle Behälternummer, die außen sichtbar ist. Diese Nummer wird im Gebührenbescheid aufgeführt, beim Restabfall zusammen mit der Leerungsanzahl je Behälter. Dadurch können Abfallbehälter und Leerungsgebühren beim Restabfall individuell zugeordnet und abgerechnet werden.
Änderungen Personen
Die Personenzahl auf dem Gebührenbescheid stimmt nicht?
Der Gebührenbescheid richtet sich nach den Einwohnerdaten der Bürgermeisterämter. Eventuell hat sich eine Person noch nicht umgemeldet. Bitte wenden Sie sich daher direkt an Ihr Einwohnermeldeamt.
Die Personenzahl wird sich im Laufe des Jahres ändern?
Bitte überweisen Sie trotzdem zunächst den auf dem Gebührenbescheid angeforderten Betrag. Änderungen in der Personenzahl werden dem Abfallwirtschaftsbetrieb vom Bürgermeisteramt übermittelt. Die Abfallgebühren werden monatlich angepasst. Sie erhalten im Laufe des Jahres – spätestens zu Beginn des nächsten Jahres – einen Änderungsbescheid. Ihr Guthaben wird entsprechend verrechnet oder auf Wunsch gerne erstattet.
Welche Regelungen gelten für Grundstücke, deren Bewohner dauerhaft im Pflegeheim sind oder sich überwiegend im Ausland aufhalten?
Solange auf dem Grundstück Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, fallen Abfallgebühren an. Diese setzen sich zusammen aus:
- einer personenbezogener Jahresgebühr,
- einer behälterbezogenen Jahresgebühr für Bioabfall
- sowie Leerungsgebühren für den Restabfall.
Auf Antrag kann bei einem 1-Personen-Grundstück mit einem 60-Liter Restabfallbehälter die Mindestleerungen auf 8 pro Jahr reduziert werden.
Welche Regelungen gelten für unbewohnte Grundstücke?
Ein Grundstück gilt als unbewohnt, wenn dort keine Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. In diesem Fall müssen keine Abfallbehälter bestellt werden und es fallen keine personenbezogenen Gebühren an. Erst wenn Personen auf dem Grundstück gemeldet werden, können Behälter bestellt werden. Dies bedeutet, dass auch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn das Grundstück bewohnt wird, eine entsprechende Behälterbestellung erfolgen kann.
Bei vorübergehend oder dauerhaft unbewohnten Grundstücken, die dennoch einen Behälter bestellen möchten, werden die Benutzungsgebühren als behälterbezogene Jahresgebühr nach Zahl und Größe der angeforderten Abfallbehälter und als Leerungsgebühren erhoben.
Eigentümer- & Nutzungswechsel
Wie erfolgt die Abrechnung bei einem Mieterwechsel?
Die Abfallgebühren sind grundstücksbezogen. Das bedeutet, dass die Grundstückseigentümer bzw. Hausverwaltungen für die Zahlung der Gebühren verantwortlich sind. Eine anteilige Abrechnung mit dem ausziehenden oder einziehenden Mieter erfolgt nicht durch den Landkreis, sondern muss zwischen den Mietparteien geregelt werden.
Bei einem Auszug oder Wechsel von Bewohnern verbleiben die Abfallbehälter in der Regel am Grundstück. Eine automatische Abmeldung oder Abholung der Behälter erfolgt nicht. Die bereitgestellten Behälter sind weiterhin gebührenpflichtig und die vorgesehenen Mindestleerungen je Behälter werden dem Grundstück berechnet. Die Mindestleerungen gelten für das gesamte Kalenderjahr und sind nicht einzelnen Monaten zugeordnet. Nicht genutzte Mindestleerungen können innerhalb des Jahres von Nachmietern genutzt werden.
Sollten Abfallbehälter aufgrund von z. B. Leerstand einzelner Wohnungen nicht mehr benötigt werden, kann eine Abholung über das Kundenportal beantragt werden. Für Änderungen wie Austausch, Rücknahme, zusätzliche oder erneute Bereitstellung eines Abfallbehälters oder Änderung des Abfuhrrhythmus bei 1,1-m³ Containern entsteht eine einmalige Gebühr von 25,00 Euro je Behälter und Änderungsvorgang.
Hinweis: Die in Anspruch genommenen Leerungen je Restabfallbehälter können im Kundenportal aufgerufen werden.
Sie haben Ihr Haus verkauft?
Teilen Sie uns bitte die neuen Eigentümerinnen und Eigentümer per E-Mail oder Brief mit. Die Anpassung erfolgt monatsgenau. Sie erhalten dann von uns einen entsprechenden Schlussbescheid, aus dem hervorgeht, ob und welche Gebühren Sie noch entrichten müssen.
Zahlung & Bankverbindung
Ihre Bankverbindung hat sich geändert?
Auf dem Gebührenbescheid ist die Kontonummer aufgedruckt, von der die Gebühren eingezogen werden. Falls sich die Bankverbindung geändert hat, können Sie uns die neuen Daten formlos per Fax oder E-Mail mitteilen.
Sie können hierfür auch unser PDF-Formular herunterladen, direkt am PC ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und dann im Original per Post oder als eingescanntes PDF (mit Ihrer Original-Unterschrift) per E-Mail an mandat.aw@landratsamt-heilbronn.de senden.
Sie möchten ein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) erteilen?
Sie können hierfür unser PDF-Formular herunterladen, direkt am PC ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und dann im Original per Post oder als eingescanntes PDF (mit Ihrer Original-Unterschrift) per E-Mail an mandat.aw@landratsamt-heilbronn.de senden.
Bitte beachten Sie: Aus rechtlichen Gründen ist keine elektronische Rücksendung des PDF-Formulars ohne Ihre Original-Unterschrift möglich.
Bitte achten Sie auf eine ausreichende Kontodeckung, um Gebühren für eine Bankrücklastschrift zu vermeiden. Nach einer Rücklastschrift ruht Ihr SEPA-Lastschriftmandat, das Sie durch einen formlosen Antrag bei uns erneut aktivieren können.
Welchen Verwendungszweck soll ich bei der Überweisung angeben?
Die Angabe der Objektnummer ist ausreichend. Diese 7-stellige Zahl beginnt mit der Ziffer 6 und steht unter „Bescheiddaten“.
Wie lautet die Bankverbindung des Abfallwirtschaftsbetriebes?
IBAN: DE74 6205 0000 0000 0055 86
Kann der Bescheid auch direkt an den Mieter geschickt werden?
Nein. Gebührenschuldner ist immer der Grundstückseigentümer. Sie können die Abfallgebühren aber über die Nebenkostenabrechnung mit den Mieterinnen und Mietern abrechnen.
Kontakt
Bad Friedrichshall bis Cleebronn
Gebührenveranlagung
Abfallwirtschaft
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn
E-Mail: veranlagung1@landratsamt-heilbronn.de
Telefon: 07131 994-221
Fax: 07131 994-196
Eberstadt bis Gemmingen
GEBÜHRENVERANLAGUNG
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Telefon: 07131 994-8505
Fax: 07131 994-196
Ittlingen bis Massenbachhausen
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Fax: 07131 994-196
Möckmühl bis Neuenstadt am Kocher
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Telefon: 07131 994-7821
Fax: 07131 994-196
Oedheim bis Zaberfeld
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Abstatt, Güglingen bis Ilsfeld, Nordheim, Obersulm
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Keine Müllmarken mehr - und jetzt?
Die Gebühren für Bio- und Restabfall werden ab sofort direkt über den Gebührenbescheid abgerechnet, da der Kauf von Müllmarken und Banderolen entfällt.
Abfallgebühren für Gewerbe
Informationen zu den Abfallgebühren für Gewerbebetriebe finden Sie hier.
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Eine für alle(s): Terminerinnerungen per Push-Nachricht, digitaler Abfallkalender und vieles mehr. Mit unserer Abfall-App haben Sie alle Informationen rund um die Abfallwirtschaft immer zur Hand.
Abfallbehälter
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