
Gebühren ab 2026
Bereits am 8. Mai 2023 hat der Kreistag die Weichen für ein neues Sammel- und Gebührensystem ab 1. Januar 2026 gestellt. In seiner Sitzung am 04.11.2024 hat der Kreistag des Landkreises Heilbronn die Abfallgebühren ab 2026 beschlossen.
Mit der Einführung einer Behälterverwaltung mit Ident-System und leerungsabhängigen Gebühren soll die Restabfallmenge reduziert werden. Zugleich wird durch die Einführung der Gelben Tonne für Leichtstoffverpackungen das Serviceangebot ausgeweitet, so dass die erfasste Wertstoffmenge gesteigert werden kann. Perspektivisch soll damit eine sinkende Restabfallmenge auch den stark angestiegenen Preisen für die Restabfallbehandlung entgegenwirken und so für eine deutliche Reduzierung der zusätzlichen Kosten – und damit für stabilere Gebühren – sorgen.
Aufgrund der Neuverträge ab 2026 zur Sammlung und Behandlung von Restabfall entstehen trotz niedrigerer Menge deutlich höhere Kosten. Insbesondere bei der Restabfallbehandlung war der bisherige Preis, der bereits vor zehn Jahren vereinbart wurde, weit unter dem aktuellen Marktpreis. Der Gebührenbedarf ist daher künftig höher.
Jeder Einzelne kann durch Vermeidung und korrekte Wertstofftrennung durch das neue System seine Gebührenhöhe selbst beeinflussen.
Häufig gestellte Fragen
Wie wird ab 2026 abgerechnet?
Die Abfallgebühr für Haushalte setzt sich aus einer personenbezogenen Jahresgebühr, einer behälterbezogenen Jahresgebühr für Bioabfall und Leerungsgebühren für Restabfall zusammen. Der Gebührenbescheid geht an die Grundstückseigentümer/Hausverwaltungen.
Die Abfallgebühr für Betriebsinhaber setzt sich aus einer behälterbezogenen Jahresgebühr für Rest- und ggf. Bioabfall sowie den Leerungsgebühren für Restabfall zusammen. Der Gebührenbescheid geht an die Betriebsinhaber.
Eine Übersicht zu den Abfallgebühren und der Abrechnung ab 2026 finden Sie hier.
Wie wird die Jahresgebühr und die Mindestgebühr abgerechnet?
Die Jahresgebühren und Mindestgebühren werden durch den Gebührenbescheid festgesetzt. Bei diesen Gebühren entsteht die Gebührenschuld jeweils am 1. Januar. Beginnt das Benutzungsverhältnis im Laufe des Jahres, so entsteht eine anteilige Gebührenschuld (Monatsabrechnung). Für jeden vollen Monat der Nutzung wird 1/12 der Jahresgebühr berechnet.
Wie wird die Leerungsgebühr abgerechnet?
Ab Anfang 2026 entfallen Müllmarken und Banderolen. Die Leerungen des Restabfalls werden zukünftig mittels Ident-System elektronisch erfasst. Der Abfuhrrhythmus ändert sich über 2026 hinaus nicht. Leerungen des Restabfalls sind weiterhin zweiwöchentlich, also bis zu 26 Mal im Jahr möglich. Es ist Ihnen freigestellt, wie oft Sie Ihre Behälter zur Abfuhr bereitstellen.
Die Leerungsgebühr der Restabfallbehälter werden ebenfalls im Gebührenbescheid festgelegt. Die Gebühr entsteht mit jeder Leerung des Restabfallbehälters. Je Restabfallbehälter (60, 120 und 240 Liter) ist eine verpflichtende Mindestgebühr für 12 Leerungen (Mindestleerungen) zu zahlen. Jede Leerung, je nach Behältergröße, kostet gleich viel. Jede weitere Leerung über die 12 Mindestleerungen hinaus wird ebenfalls abgerechnet.
Im Abfallgebührenbescheid 2026 werden Ihnen 12 Mindestleerungen in Rechnung gestellt. Sollten Sie den Restabfallbehälter im Jahr 2026 beispielsweise 15 Mal bereitgestellt haben, werden Ihnen auf dem Gebührenbescheid für das Jahr 2027 die drei zusätzlichen Leerungen aus dem Jahr 2026 (12 Mindestleerungen + 3 zusätzliche Leerungen) gemeinsam mit 15 Leerungen für das Jahr 2027 in Rechnung gestellt. Die Leerungszahl des Vorjahres bildet die Grundlage für die Abschlagszahlung im Folgejahr.
Wie viel kosten die neuen Behälter?
Für die neuen Abfallbehälter fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
Was bedeutet Regelvolumen beim Restabfall?
Beim Restabfall ist mit einem Regelvolumen von 5 Litern pro Person pro Woche zu rechnen. Dies bedeutet, dass ausreichend Restabfallbehälter auf dem Grundstück bereitgehalten werden müssen, die das Regelvolumen aller Grundstücksbewohner abdecken.
Bei der Berechnung des Regelvolumens wird mit 26 Leerungen eines Behälters im Jahr gerechnet. Das ist das maximale Volumen bei 26 möglichen Leerungen pro Jahr.
Bei sechs Personen auf einem Grundstück wird das Regelvolumen beispielsweise folgendermaßen berechnet:
6 Personen x 5 Liter x 52 Wochen/Jahr = 1.560 Liter pro Jahr
Wenn für das selbe Grundstück mit sechs Personen ein 60-Liter-Restabfallbehälter bereitgehalten wird, entspricht dies einem Gesamtvolumen von
60 Liter x 26 Leerungen/Jahr = 1.560 Liter pro Jahr. Damit ist das Regelvolumen von 1.560 Litern pro Jahr vollständig abgedeckt.
Gelten besondere Regelungen für Wohnheime und ähnliche Einrichtungen?
Ja, dort werden die Gebühren nach der Anzahl und Größe der Abfallbehälter berechnet.
Wie sind die Gebühren für Ferienhäuser oder Ferienwohnungen geregelt?
Für jedes Ferienhaus oder jede Ferienwohnung wird die Jahresgebühr wie für einen 1-Personen-Haushalt berechnet. Die Mindestleerungen können auf Antrag auf 8 reduziert werden bei Nutzung eines 60 Liter Restabfallbehälters. Dies ist allerdings erst möglich sobald die Behälter ausgeliefert wurden und die entsprechende Behälternummer vorliegt.
Welche Regelungen gelten für unbewohnte Grundstücke?
Ein Grundstück gilt als unbewohnt, wenn dort keine Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. In diesem Fall müssen keine Abfallbehälter bestellt werden und es fallen keine personenbezogenen Gebühren an. Erst wenn Personen auf dem Grundstück gemeldet werden, können Behälter bestellt werden. Dies bedeutet, dass auch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn das Grundstück bewohnt wird, eine entsprechende Behälterbestellung erfolgen kann.
Bei vorübergehend oder dauerhaft unbewohnten Grundstücken, die dennoch einen Behälter bestellen möchten, werden die Benutzungsgebühren als behälterbezogene Jahresgebühr nach Zahl und Größe der angeforderten Abfallbehälter und als Leerungsgebühren erhoben.
Welche Regelungen gelten für Grundstücke, deren Bewohner dauerhaft im Pflegeheim sind oder sich überwiegend im Ausland aufhalten?
Solange auf dem Grundstück Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, fallen Abfallgebühren an. Diese setzen sich zusammen aus:
- einer personenbezogener Jahresgebühr,
- einer behälterbezogenen Jahresgebühr für Bioabfall
- sowie Leerungsgebühren für den Restabfall.
Auf Antrag kann bei einem 1-Personen-Grundstück mit einem 60-Liter Restabfallbehälter die Mindestleerungen auf 8 pro Jahr reduziert werden.
Gibt es Gebühren für die Ausstattung mit einem Schloss oder Änderungen an den Behältern?
Ja, folgende einmalige Gebühren fallen an:
- Für die Ausstattung von Abfallbehältern mit einem Schwerkraftschloss sowie für den Austausch oder Ausbau eines Schwerkraftschlosses entsteht eine einmalige Gebühr in Höhe von 40,00 € je 60 Liter bis 240 Liter Behälter und von 45,00 € je 1.100 Liter Container.
- Für Änderungen wie Austausch, Rücknahme, zusätzliche Bereitstellung eines Abfallbehälters oder Änderung des Abfuhrrhythmus bei 1.100 Liter Containern entsteht eine einmalige Gebühr in Höhe von 25,00 € je Behälter und Änderungsvorgang (außer bei Erstausstattung, bei Abmeldung und Rückgabe der Abfallbehälter wegen der Beendigung des Benutzungsverhältnisses).
Wie erfolgt die Abrechnung bei einem Mieterwechsel?
Die Abfallgebühren sind grundstücksbezogen. Das bedeutet, dass die Grundstückseigentümer bzw. Hausverwaltungen für die Zahlung der Gebühren verantwortlich sind. Eine anteilige Abrechnung mit dem ausziehenden oder einziehenden Mieter erfolgt nicht durch den Landkreis, sondern muss zwischen den Mietparteien geregelt werden.
Hinweis: Die in Anspruch genommenen Leerungen des Restabfallbehälters können im Kundenportal aufgerufen werden.
Hinweis für Vermieter: Wie können Abfallbehälter den Mietern zugeordnet werden?
Jeder Abfallbehälter hat eine individuelle Behälternummer, die außen sichtbar ist. Diese Nummer wird im Gebührenbescheid aufgeführt, zusammen mit der Leerungsanzahl je Restabfallbehälter. Dadurch können Abfallbehälter und Leerungsgebühren individuell zugeordnet und abgerechnet werden.
Gebührenrechner 2026
Bitte geben Sie die Nutzung Ihres Grundstücks an:
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Kontakt
Umstellung 2026
Abfallwirtschaft
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn
E-Mail: umstellung2026@landratsamt-heilbronn.de
Telefon: 07131 994-398